Baurecht

Die Rechtsfragen im privaten Baurecht und deren Lösungen werden meist aus einer Verknüpfung gesetzlicher Regelungen und vertraglicher Vereinbarungen heraus bestimmt. Beim Bauvertrag wird das Verhältnis der am Bau Beteiligten überwiegend individualvertraglich geregelt.

Beim Erwerb oder Verkauf einer Immobilie finden die Individualvereinbarungen im Notarvertrag Niederschlag.

Da der Ausgang etwaiger Rechtsstreitigkeiten maßgeblich von den getroffenen Individualvereinbarungen beeinflusst sein kann, sollte bereits frühzeitig, also bei Vertragsgestaltung, kompetenter anwaltlicher Rat eingeholt werden. Hierfür aufzuwendende Kosten stellen erfahrungsgemäß nur einen Bruchteil der Kosten dar, die bei einem späteren Rechtsstreit, möglicherweise durch mehrere Instanzen, in Form von Gerichts- und Sachverständigenkosten aufgebracht werden müssen.

Aus Sicht des Bauhandwerkers stellt sich häufig das Problem der nicht oder nicht vollständigen Werklohnbezahlung durch den Auftraggeber.

Aus der Sicht des Auftragnehmers gilt es meist auf die Nachbesserung oder Beseitigung von Mängeln hinzuwirken. Die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentarien zur jeweiligen Rechtsverfolgung sind uns bestens bekannt. Aufgrund der vorerwähnten Komplexität durch die Verflechtung von Gesetz und Vertrag ist vor Einleitung etwaiger Schritte eine exakte Sachverhaltsaufarbeitung unter Einsichtnahme sämtlicher individuell getroffener Vereinbarungen unerlässlich.

Nach Auswertung der Unterlagen wird abgestimmt, welche Vorgehensweise geeignet ist um zu einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung beizutragen. Gerade im privaten Baurecht ist zu beobachten, dass Gerichtsverfahren eine überdurchschnittlich lange Bearbeitungsdauer beanspruchen. So ist eine Verfahrensdauer von 4 bis 5 Jahren, gegebenenfalls über zwei Instanzen hinweg, keine Seltenheit.

Im Baurecht zeigt sicht, dass „der Weg das Ziel ist“ und eine wirtschaftliche Beilegung der Streitigkeit während des gesamten gerichtlichen sowie außergerichtlichen Verfahrens im Auge behalten werden sollte.